Ich - und das sollten auch Sie - beachte den

Ehrenkodex der "Vereinigung der Freunde der Mineralogie und Geologie (VFMG) e.V.":

1. Wer Mineralien oder Fossilien sucht, hat die gesetzlichen Auflagen zu beachten und Eigentum Dritter zu respektieren. Natur und Landschaft sind zu schützen. Die Einhaltung des Deutschen Bergrechtes 1) ist Pflicht. Zwingend ist ebenso die Beachtung der in einzelnen Bundesländern auch für Mineralien und Fossilien geltenden Landes-Denkmalschutzgesetze 2) .
2. Schäden an Kulturland, Wald, Straßen, Wegen und anderen Einrichtungen sind in jedem Fall zu vermeiden. Es ist Pflicht, jede Such- und Fundstelle bei deren Verlassen aufzuräumen und in bester Ordnung und Sauberkeit zurückzulassen.
3. Das Betreten von Steinbrüchen, Gruben und ähnlichem, hat nur mit Genehmigung des Besitzers oder des Bruchmeisters zu erfolgen 3) . Geräte und Einrichtungen des Betriebes dürfen ohne Genehmigung nicht benutzt werden. Verlust von Stahl- oder Eisenteilen (Hammer, Meißel, Brechstange, etc.) ist der Betriebsleitung unverzüglich zu melden.
4. Bedeutende oder wissenschaftlich interessante Funde sollen Wissenschaftlern zu Forschungszwecken gemeldet und, wenn gewünscht, leihweise oder ganz überlassen werden. Mehrere Bundesländer haben in ihren Denkmalschutzgesetzen staatliches Eigentum an Funden ("Schatzregal") oder zumindest eine gesetzliche Ablieferungspflicht für wissenschaftlich wertvolles Material geregelt. Eine Verletzung dieser Bestimmungen kann unter Umständen als Ordnungswidrigkeit geahndet oder gar eine Strafanzeige zur Konsequenz haben.
5. VFMG-Mitglieder sollen in erster Linie für die eigene Sammlung und zu Tauschzwecken Mineralien und Fossilien suchen, sowie Fundstellen bearbeiten.
6. Wer Mineralien oder Fossilien vertauscht oder verkauft, hat unaufgefordert wahre Angaben über den Fundort zu machen. Reparaturen oder Veränderungen sind unbedingt anzugeben.
7. Zuwiderhandlungen gegen diesen Ehrenkodex können einen Ausschlussantrag durch den Vorstand nach sich ziehen.

1) Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I 1980, Seite 1310 ff.)

2) Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsichen Denkmalschutzgesetzes vom 26. Mai 2011 (Nieders. GVBl. 2011, Seite 135 ff.)

3) Auf der Mitgliedskarte der VFMG ist dazu zu lesen:

Der Vorstand der "Vereinigung der Freunde der Mineralogie und Geologie (VFMG) e.V." bittet die Besitzer und Leiter von Bergwerken, Steinbrüchen, Gruben, Halden usw. dem Inhaber dieser Mitgliedskarte im Interesse der Förderung von mineralogischen sowie paläontologischen Kenntnissen das Betreten der Anlagen auf eigene Gefahr zu Studienzwecken zu gestatten. Der Inhaber dieser Mitgliedskarte verpflichtet sich, den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten und erklärt, dass er / sie im Falle eines Personen- oder Sachschadens z.B. durch herabfallendes Gestein oder andere Ereignisse keine Schadenersatz- und Haftungsansprüche geltend machen wird.

 

Einige weitere interessante Links:

» Arbeitssicherheit und Unfallverhütung in Aufschlüssen
> Unfallverhütungsvorschrift "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (DGUV Vorschrift 29)

» Präparation (von Fossilien)

 


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